Für die Genehmigung eines Berufsausbildungsvertrages benötigen wir:
Alle Unterlagen finden Sie hier als beschreibbares PDF.
Den Berufsausbildungsvertrag finden Sie unter dem Menüpunkt „Aus-, Fort- & Weiterbildung – PKA – Berufsausbildungsvertrag“ oder über folgenden Link: Ausbildungsvertrag
Gemäß § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beträgt die Probezeit für Auszubildende mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern.
Die Vergütung aller Pharmazeutisch-kaufmännischen angestellten in Ausbildung richtet sich nach jeweils geltenden Sätzen des BRTV
Auszubildende haben gemäß § 17 Abs. 1 BBiG einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an. § 17 BBiG sieht eine Mindestausbildungsvergütung vor.
Auszubildende, haben nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) einen Urlaubsanspruch von zurzeit jährlich 35 Werktagen, wenn im Berufsausbildungsvertrag vereinbart ist, dass für die Gewährung des Jahresurlaubs die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrahmentarifvertrages Anwendung finden. Eine solche Klausel ist üblicherweise in den Formularverträgen enthalten.
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sowie Ausscheiden aus dem Apothekenbetrieb im Laufe eines Kalenderjahres besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit.
Scheidet ein:e Auszubildende:r in der zweiten Jahreshälfte (1. Juli oder später) aus dem Apothekenbetrieb aus, darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen in Bezug auf die 6-Tage-Woche (Bundesurlaubsgesetz) nicht unterschritten werden.
Die Anmeldung zur Berufsschule wird durch den Ausbilder vorgenommen. Dieser meldet den oder die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung bei der Berufsschule an.
Das Anmeldeformular finden Sie unter den Menüpunkt „Aus-, Fort- & Weiterbildung – PKA – Berufsschule“ oder über folgenden Link: Anmeldeformular
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich und vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel (BBiG § 22).
Eine Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen ist jedoch jederzeit möglich. Hierbei müssen beide Vertragsparteien der Auflösung zustimmen.
Lassen Sie uns eine Kopie des Aufhebungsvertrages oder der Kündigung zukommen, um das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse geordnet führen zu können.
Die in der Berufsschule verbrachte Zeit - inklusive der Pausenzeiten - gilt als Arbeitszeit. Nach § 15 BBiG wird der Weg von der Berufsschule in die Ausbildungsstätte als Arbeitszeit angesehen und wird bei der Berechnung berücksichtigt. Das BBiG schreibt vor, dass an einem Berufsschultag in der Woche von mehr als fünf Unterrichtsstunden im Anschluss keine betriebliche Ausbildung mehr stattfindet.
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) werden Auszubildende zur besseren Prüfungsvorbereitung an dem Werktag, der dem schriftlichen Prüfungsteil unmittelbar vorangeht, und für die Teilnahme an den Prüfungen (Prüfungsbeginn bis -ende), freigestellt.
Ist das Ausbildungsende laut Vertrag vor der praktischen Prüfung. So endet das Ausbildungsverhältnis entsprechend dem Datum im Ausbildungsvertrag. Ansonsten endet das Ausbildungsverhältnis am Tag des Bestehens der praktischen Prüfung, auch wenn der Ausbildungsvertrag eigentlich zu einem späteren Zeitpunkt endet, denn das Ausbildungsziel wurde erreicht.
Das bedeutet: sollte ein:e Auszubildende:r nach der bestandenen Prüfung vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden, so sollte ein neuer Arbeitsvertrag schriftlich ausgehandelt und geschlossen werden. Sonst führt jede Weiterbeschäftigung – ohne neuen Arbeitsvertrag – nach Bestehen der praktischen Prüfung, zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als PKA.
Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht, also die Prüfung nicht bestanden, so muss das Ausbildungsende laut Ausbildungsvertrag eingehalten werden. Das Ausbildungsverhältnis kann sich auch auf Wunsch der:des Auszubildenden bis zum nächsten Prüfungstermin verlängern, längstens jedoch um ein Jahr.
Nach § 16 BBiG erhalten Auszubildende zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden (einfaches Arbeitszeugnis). Auf Verlangen Auszubildender können auch Angaben über Verhalten und Leistung aufgenommen werden (qualifiziertes Arbeitszeugnis).
PKA-Auszubildende erhalten nach Abschluss der Ausbildung drei Arten von Zeugnissen: