Seit dem 8. April 2023 hat sich die Vergütung und Abrechnung von COVID-19-Schutzimpfungen in der Apotheke, der COVID-19-Impfstoffversorgung und der Versorgung mit COVID-19-Arzneimitteln wie folgt geändert:
Die Vergütung für das vom Großhandel mitgelieferte Impfbesteck und -zubehör entfällt ab dem 8. April 2023. Es wird dann kein Impfzubehör mehr vom pharmazeutischen Großhandel passend zu den bestellten Impfstoffmengen mitgeliefert. Die Ausstattung mit dem benötigten Impfzubehör liegt nunmehr in der Verantwortung der Leistungserbringer.
Die Vergütung für die Abgabe von zentral beschafften COVID-19-Impfstoffen durch Großhandel und Apotheken bleibt bis zum 31. Dezember 2023 unverändert.
Die Vergütung für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus in Apotheken nach Coronavirus-Impfverordnung endet ebenfalls am 7. April 2023. Die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus für Personen ab dem 12. Lebensjahr werden in die Regelversorgung aufgenommen.
Die Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen COVID-19-Arzneimitteln bleibt vorerst unverändert bestehen. Kostenträger ist ab dem 8. April 2023
nicht mehr das Bundesamt für Soziale Sicherung, sondern die jeweilige Krankenkasse. Ins-
besondere müssen bei Abgabe an Arztpraxen Rechnungen gestellt werden, da hier man-
gels Versichertenbezug keine Kassenabrechnungen möglich sind.