securPharm hat kurz vor dem Start des Systems Handlungsempfehlungen veröffentlicht, die Apotheken helfen sollen, gerade in der Anfangsphase mit Fehlermeldungen umzugehen! Diese Handlungsempfehlungen werden ebenfalls von der ABDA empfohlen. Die ABDA hat ebenfalls Hinweise zum Umgang mit der Pflicht zur Separierung veröffentlicht, die wir Ihnen hier ebenfalls zur Verfügung stellen. Das Rundschreiben 03/2019 des Apothekerverbands Bremen vom 6. Februar 2019 hat ebenfalls nützliche Tipps für die SecurPharm-Einführung für Sie zusammengestellt.
Im Rahmen der securPharm-Einführung ist versucht worden, die Handlungshinweise soweit wie möglich mit den Behörden abzustimmen. Es gibt klare Hinweise, dass sie dort auf grundsätzliche Zustimmung treffen.
Leider bleibt aber festzuhalten, dass es in Deutschland, abweichend von den entsprechenden Regelungen in vielen anderen Ländern und den mit der Europäischen Kommission abgestimmten Empfehlungen der EMVO – European Medicines Verification Organisation keine generelle ‚Stabilisierungsphase‘ zum Beginn geben wird, in der alle Arzneimittel auch bei nicht erfolgreicher Verifikation übergangsweise ohne weitere Überprüfung abgegeben werden können, wenn dem nicht klare weitere Indizien für einen Fälschungsverdacht entgegen stehen.
Dieses hat zur Folge, dass es auch in der Angangsphase, in der (fast) ausschließlich Bestandsware im Markt ist, beim Versuch der Verifikation zu Konfliktmeldungen kommen kann, mit denen in der Apotheke umgegangen werden muss und es Fälle geben wird, in denen die Packung nicht an den Patienten abgegeben werden darf.
Der Rückgriff auf einen Scan des weiterhin aufgedruckten Code 39 unterdrückt kurzfristig solche Konfliktmeldungen, kann aber wegen der damit verbundenen Umgehung der Prüfabläufe nicht empfohlen werden.
Grundlage
Bei allen Überlegungen muss zuerst die sichere, zuverlässige und zeitnahe Versorgung des Patienten im Vordergrund stehen. Gerade um diese zu gewährleisten, legt die Delegierte Verordnung zur Umsetzung der Fälschungsschutzrichtlinie fest, dass bis zum 8. Februar 2019 legal in Verkehr gebrachte Arzneimittel grundsätzlich bis zu ihrem Verfalldatum abgabefähig bleiben (solange dem nichts Anderes entgegensteht).
Gerade in der Einführungsphase ist durch sorgfältige, faktengestützte Ermessensentscheidungen zu gewährleisten, dass aus den für technische Großprojekte typischen Angangsschwierigkeiten keine Versorgungsdefizite für die Patienten resultieren. (Dies stellt naturgemäß aber keinen ‚Freibrief‘ für beliebiges Verhalten dar.)
Wir bitten Sie um Unterstützung bei der erfolgreichen Umsetzung des für den Berufsstand so wichtigen Projektes securPharm. Die in der Anfangsphase sicherlich unvermeidlichen Schwierigkeiten müssen gemeistert werden, sie sind letztlich ein Investment in das gemeinsame Ziel: Die öffentliche Apotheke vor Ort ist und bleibt der Ort, an dem es wohnortnah, flächendeckend sichere Arzneimittel mit persönlicher Beratung durch hochqualifiziertes Fachpersonal gibt!