Die Selbstauskunft wird durch den/die Apothekeninhaber/in erteilt. Im Falle einer OHG genügt die Selbstauskunft eines OHG-Gesellschafters.
Bei Filialapotheken ist ebenfalls eine Selbstauskunft des/der Inhabers/in erforderlich.
Ein pdf-Formular zur Selbstauskunft wird im Zuge der Beantragung der SMC-B-OE bereitgestellt. Dieses muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben entweder per Upload bereitgestellt werden oder per Post an die Apothekerkammer versandt werden.
Einer Vor-Ort-Apotheke dürfen nach dem Beschluss der gematik vom 26.01.2022 insgesamt maximal acht verschiedene Telematik-ID zugeordnet sein. Dies bedeutet, dass für die weiteren Organisationseinheiten maximal sieben weitere SMC-B mit eigener Telematik-ID beantragt werden können.
Für die Organisationseinheiten „Heimversorgung“, „Krankenhausversorgung“ und Sterilherstellung kann jeweils eine gesonderte SMC-B beantragt werden.
Für die Organisationseinheit „Versandhandel“ kann für jeden in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes geführten Handelsnamen eine weitere SMC-B beantragt werden. Wird der Versandhandel unter dem Apothekennamen betrieben, ist wie bei den Organisationseinheiten „Heimversorgung“ , „Krankenhausversorgung“ und "Sterilherstellung" für die Organisationseinheit „Versandhandel“ nur eine weitere SMC-B möglich.
Es sind von der gematik im Apothekensektor drei Organisationseinheiten zugelassen:
Verfügt die Organisationseinheit „Versandhandel“ über einen vom Apothekennamen abweichenden, eigenständigen Handelsnamen, so ist dieser wie er in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes verzeichnet ist, zu übernehmen. Eine abweichende Bezeichnung ist nicht möglich bzw. führt insoweit zur Ablehnung des Antrags.
Änderungen, insbesondere im Versandhandel von eigenständigen Handelsnamen sind der Apothekerkammer unverzüglich zu melden. Nur so kann eine korrekte Darstellung im Verzeichnisdienst gewährleistet werden.
Erlangt die Kammer Kenntnis, dass die Organisationseinheit Versandhandel nicht oder unter einem anderen Handelsnamen betrieben wird, ist die Kammer berechtigt die Organisationseinheit im Verzeichnisdienst zu streichen und ggfs. die SMC-B zu sperren.
Bitte achten Sie darauf, dass die Organisationseinheit auch der richtigen Vor-Ort-Apotheke aus Ihrem Filialverbund zugeordnet ist. Dies ist i. d. R. der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung zu entnehmen.
Die Telematik-ID der Vor-Ort-Apotheke muss bereits vorliegen oder zumindest gleichzeitig beantragt werden, da die Telematik-ID der Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen Vor-Ort-Apotheke abgeleitet werden muss. Bitte beachten Sie zudem, dass der Bestand der SMC-B für die Organisationseinheit zwingend vom Bestand der SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke abhängt.
Die Kosten für die SMC-B-OE müssen die Apotheken selbst tragen.
Der elektronische Heilberufsausweis (HBA) ist eine personenbezogene Chipkarte im Scheckkartenformat, die für Angehörige der Heilberufe im deutschen Gesundheitswe-sen ausgegeben wird. Der HBA für Apothekerinnen und Apotheker ist nicht als Sicht-ausweis konzipiert. Er dient vielmehr der Authentifizierung des jeweiligen Ausweisinhabers in der Telematikinfrastruktur (TI).
Welche Funktionalitäten besitzt ein HBA?
Der HBA wird in öffentlichen Apotheken insbesondere für folgende Anwendungen innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) benötigt:
Anwendung | Funktion |
Verordnung in elektronischer Form | Änderung der elektronischen Verschreibung gemäß § 17 Abs. 5 Satz 4 ApBetrO |
Elektronische Patientenakte mit Daten zu elektronischen Ver-ordnungen, zum elektronischen Medikationsplan, zu den elektronischen Notfalldaten etc. | Zugriff mit Datenverarbeitungsmöglichkeit (genauere Spezifikationen sind noch offen) |
Weiterhin ist der HBA notwendig, um eine SMC-B für den Zugang zu den Fachanwen-dungen der TI zu legitimieren. Zudem gibt § 361 Abs. 4 SGB V vor, dass der HBA über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und zur Erstellung qualifizierter elektro-nischer Signaturen verfügen muss. Den Einsatz dieser Funktionalität sehen im Hinblick auf die Verarbeitung von E-Rezepten auch einige Regelungen des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V, wie etwa § 2 Abs. 17 (Signatur des Dispensierdatensatzes), § 6 Abs. 2 lit. c) und § 7 Abs. 2 (Korrektur elektronischer Verordnungen), § 14 (Abwei-chung von der Abgaberangfolge), § 15 (Signatur des Sonderkennzeichens bei Wunscharzneimitteln) sowie einige Regelungen zum Entlassmanagement (Anlage 8 zum Rahmenvertrag, dort §§ 4 und 5), vor.
Neben einigen technischen Angaben sind in den elektronischen Zertifikaten auf dem HBA folgende Daten gespeichert:
Ja. Der HBA sollte innerhalb einer Frist von 28 Tagen durch den Ausweisinhaber frei-geschaltet werden. Die Freischaltung erfolgt im Antragsportal des Kartenanbieters (qVDA). Der Einsatz der Telematikinfrastruktur-Komponenten der Apotheke (Konnektor etc.) ist hierfür nicht erforderlich.
Verantwortlich für die HBA-Herausgabe für Pharmazieingenieure und Apothekerassis-tenten ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR), welches voraussicht-lich frühestens im 4. Quartal 2022 in der Lage sein wird, diese Karten herauszugeben. Aus diesem Grund übernimmt die gematik diese Aufgabe vorübergehend. Die gematik prüft dabei die Berechtigung bzw. das Berufsattribut der Antragsteller/ -in. Für weitere Informationen findenden Interessierte auf den Internetseiten der gematik unter https://fachportal.gematik.de/schnelleinstieg/kartenherausgabe-der-gematik/hba-fuer-pharmazieingenieure-und-apothekerassistenten.
Soweit in einer Krankenhausapotheke beschäftigte Apothekerinnen und Apotheker ei-nen HBA beantragen, ist die Apothekerkammer auch hier für deren Ausgabe zuständig; nicht jedoch für die Ausgabe der SMC-B für die Krankenhausapotheke bzw. das Krankenhaus. Soweit die Antragsteller im Besitz einer gültigen Approbation als Apotheker und Mitglied der Apothekerkammer sind, haben sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Bezugsberechtigung für einen HBA.
Ob eine Notwendigkeit für den Einsatz eines Apotheker-HBA im Krankenhaus besteht, ist durch den Antragsteller mit dem Krankenhausträger zu klären. Die gegenwärtig auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) abrufbaren Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der DKG erfassen mittlerweile auch Apotheker und Pharmazieingenieure. Für nähere Infor-mationen zu diesem Thema sollten Anfragende daher unbedingt an die DKG, deren Informationsangebot (https://www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/ti-hinweise/) und an die Landeskrankenhausgesellschaften (https://www.dkgev.de/dkg/verband-auf-einen-blick/mitglieder/) verwiesen werden.
Ob die Krankenhausapothekerinnen und –apotheker, die einen HBA beantragen, dessen Kosten selbst tragen müssen oder ob ihr Arbeitgeber diese Kosten ganz oder teilweise übernimmt, sollten die Antragsteller vor der Beantragung des HBA mit diesem abklären. Nach der o.g. DKV-Vereinbarung soll der Erstattungsbetrag im Innenverhältnis an die Angestellten weitergeleitet werden.
Die elektronischen Zertifikate, die auf dem Ausweis hinterlegt sind, haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf werden Karteninhaber durch den qVDA (Kartenhersteller) über die Notwendigkeit zur Beantragung/Bestellung einer Folgekarte informiert.
Häufig gibt es Irritationen, beide Karten müssten „punktgenau“ mit den Hardware-Komponenten geliefert werden, um eine Aktivierung zu ermöglichen. Richtig ist, dass der HBA innerhalb einer Frist von 28 Tagen durch den Ausweisinhaber freigeschaltet werden muss. Die Freischaltung erfolgt im Antragsportal des Karten-Anbieters (qVDA). Das Vorhandensein der Komponenten der Telematikinfrastruktur (Konnektor, Kartenlesegeräte, etc.) ist hierfür nicht erforderlich.
Die Security Module Card Typ B (SMC-B) ist eine Chipkarte im Kleinformat (etwa SIM-Kartengröße), die für Leistungserbringer-/Institutionen im deutschen Gesundheitswe-sen ausgegeben wird. Die SMC-B hat lediglich technische Funktionen und dient vor-nehmlich der Authentifizierung der einzelnen Leistungserbringer-/Institutionen in der Telematikinfrastruktur (TI). Die SMC-B für Apotheken ist sowohl institutions- als auch inhaberbezogen.
Mit der SMC-B in Kombination mit einem Konnektor und einem eHealth-Kartenterminal wird die Apotheke innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) identifiziert und authentifi-ziert sowie die Kommunikation der zu übertragenden Daten verschlüsselt. Auf Grund-lage einer betriebsbereiten SMC-B2 können auch bereits einige Leistungen innerhalb der TI, etwa das Auslesen der elektronischen Notfalldaten des Versicherten oder die Aktualisierung seines elektronischen Medikationsplans durch die Apotheken erbracht werden, ohne dass dabei zusätzlich ein HBA genutzt werden muss. Auch eine sichere Kommunikation mit anderen Leistungserbringern über die TI wird mit der SMC-B zu-künftig möglich sein. Zudem können mit Hilfe der SMC-B (einfache) elektronische Sig-naturen erstellt werden.
Neben einigen technischen Angaben sind in den elektronischen Zertifikaten auf der SMC-B folgende Daten gespeichert:
Name der Apotheke,
NICHT auf der SMC-B gespeichert ist das Institutionskennzeichen (IK) der Apotheke bzw. mögliche zusätzliche IK ihrer „Organisationseinheiten“.
Die optionalen Felder zur Person des/der Ausweisinhabers/in werden durch die Kartenanbieter nicht gepflegt.
Nein. Nach Auskunft aller gegenwärtig im Apothekensektor tätigen Kartenanbieter gegenüber der Bundesapothekerkammer (BAK) ist die „Freischaltfrist“ für die SMC-B deaktiviert. Somit muss die SMC-B, anders als der HBA , nicht innerhalb einer bestimmten Frist freigeschaltet werden.
Einzelne Karten-Anbieter weisen in den im Zusammenhang mit Auslieferung der SMC-B versendeten PIN-Briefen allerdings auf eine Freischaltfrist hin. Hintergrund dieses Hinweises ist lediglich das Interesse der Karten-Anbieter daran, dass die Freischaltung der SMC-B möglichst zeitnah erfolgt, um den Erhalt der Karte nachvollziehen zu können.
Werden in dem Fall, dass eine Apotheke zulässiger Weise Räume außerhalb der Raumeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO für die Heimversorgung und den Ver-sandhandel nutzt, zusätzliche SMC-B für die Anbindung dieser Räume an die Telematikinfrastruktur (TI) benötigt?
Inwieweit eine Notwendigkeit für Apotheken besteht, insbesondere „externe“ Räumlichkeiten, die etwa im Rahmen der Heimversorgung nach § 12a ApoG oder für den Versandhandel nach § 11a ApoG oder die Sterilherstellung nach § 34 ApoBetrO genutzt werden, mit einem weiteren Konnektor sowie zugehöriger SMC-B und eHealth-Kartenterminal an die Telematinfrastruktur (TI) anzuschließen, oder andere technische Möglichkeiten für einen Anschluss dieser Räume bestehen, sollte jede/r interessierte Betriebserlaubnisinhaber/in mit ihrem/seinem IT-Dienstleister erörtern. Gemäß aktueller Vorgabe der gematik geben die Landesapothe-kerkammern auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche SMC-B, auch mit separater Telematik-ID, für Organisationseinheiten von Apotheken aus, welche die Heimversorgung, die Krankenhausversorgung oder den Versandhandel betreffen. Zwingend erforderlich, insbesondere für die Belieferung von E-Rezepten, sind solche zusätzlichen SMC-B-Karten allerdings nicht, da grundsätzlich auch die „Hauptkarte“ der Apotheke genutzt werden kann. Auch insoweit gilt die Empfehlung, den individuellen Bedarf mit den IT-Dienstleistern zu erörtern.
Die Herausgabe der SMC-B erfolgt sektorbezogen. Im Sektor „Krankenhaus“ liegt die Zuständigkeit für die Herausgabe der SMC-B bei der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. (DKG) bzw. deren Tochterunternehmen, der Deutschen Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH (DKTIG). Beide halten auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen dazu bereit (siehe: https://www.dkgev.de/the-men/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/ und https://www.dktig.de/de/trustcen-ter/trustcenter-smc-b).
Der Betrieb einer Krankenhausapotheke wird dem Krankenhausträger auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 ApoG gestattet. Dennoch ist die Krankenhausapotheke eine Teileinheit des Krankenhauses, woraus auch folgt, dass der Träger des Krankenhauses für dessen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verantwortlich ist (s.o.). Bei den hierfür notwendigen Schritten und dem Bezug der SMC-B werden die Krankenhäuser durch DKG und die DKTIG unterstützt. Die DKTIG nimmt dabei die Aufgabe des TrustCenter für den Zugang der Krankenhäuser zur TI wahr. Nähere Informationen zum Antragsverfahren sind auf der oben genannten Internetseite der DKTIG zu finden. Anfragende können auch auf das entsprechende Informationsangebot der DKG (https://www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruk-tur/ti-hinweise/) sowie an die jeweiligen Landeskrankenhausgesellschaften (https://www.dkgev.de/dkg/verband-auf-einen-blick/mitglieder/) verwiesen werden.?
Die elektronischen Zertifikate, die auf der Karte hinterlegt sind, haben eine Gültigkeit von 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf werden Karteninhaber*innen durch den qVDA (Kartenhersteller) über die Notwendigkeit zur Beantragung/Bestellung einer Folgekarte informiert.
Häufig gibt es Irritationen, beide Karten müssten „punktgenau“ mit den Hardware-Komponenten geliefert werden, um eine Aktivierung zu ermöglichen.
Wird eine Apotheke in der Rechtsform der OHG betrieben, haben prinzipiell alle Gesellschafter die Berechtigung, eine SMC-B zu beziehen. Um eine Apotheke bei Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung an die Telematikinfrastruktur (TI) anzubinden, ist jedoch – wie bei Einzel-, Haupt- und Filialapotheken pro Betriebsstätte nur eine SMC-B notwendig.
Die Kosten für die SMC-B je Betriebsstätte und des HBA für den Apothekeninhaber werden refinanziert. Die Abwicklung erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds des DAV.
Weitere Informationen zur Erstattung der TI-Kosten der Apotheken, der diesbezüglichen Antragstellung und der Zahlungsabwicklung sind auf den Internetseiten des Nacht- und Notdienstfonds unter www.dav-notdienstfonds.de/ti-themen/uebersicht zu finden.