Berlin, 15. Juni 2020 – Tabletten werden häufig zerteilt – aber längst nicht jede Tablette ist dafür geeignet. „Eine Bruchkante alleine heißt nicht, dass das Zerbrechen oder Zerschneiden erlaubt ist. Wenn im Beipackzettel nicht ausdrücklich steht, dass eine Tablette geteilt werden darf, sollten Patienten vorher beim Apotheker nachfragen“, sagte Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer. Ob eine Tablette teilbar ist, kann selbst bei wirkstoffgleichen Präparaten je nach Hersteller unterschiedlich sein. Wer zum Beispiel wegen eines Rabattvertrags oder eines Lieferengpasses ein anderes Präparat als gewohnt bekommt, sollte sich beim Apotheker erkundigen, falls eine Teilung vorgesehen ist.
Nicht teilbare Arzneimittel wie zum Beispiel Retardtabletten sind weit verbreitet: Im Jahr 2018 gaben Apotheken 88 Millionen Packungen mit nicht teilbaren festen Arzneiformen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Das entspricht etwa 14 Prozent aller auf GKV-Rezept abgegebenen Fertigarzneimittel. Benkert: „Zahlen für 2019 liegen uns nicht vor, aber die Größenordnung dürfte ähnlich sein.“
Wenn eine Tablette, die intakt eingenommen werden soll, trotzdem geteilt wird, reichen die Folgen von Unwirksamkeit bis hin zu schwerwiegenden Nebenwirkungen. Beispielsweise soll eine Retardtablette mit einem Blutdrucksenker den Blutdruck über mehrere Stunden moderat absenken. Nimmt man hingegen eine solche Retardtablette zerbrochen ein, fällt der Blutdruck kurzfristig zu stark.
Tabletten werden aus verschiedenen Gründen geteilt, zum Beispiel, weil es keine Fertigarzneimittel in der gewünschten Dosierung gibt. Einige werden zerteilt, weil das Schlucken der großen Tablette schwerfällt. Oft kennt der Apotheker für diese Patienten alternative Darreichungsformen, zum Beispiel Tropfen. Apotheker können bei einer entsprechenden ärztlichen Verordnung aus großen Tabletten auch leichter schluckbare Kapseln herstellen. Zudem gibt es in der Apotheke Überzüge, die das Schlucken erleichtern.
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