Berlin, 12. April 2024 – Zu den jetzt vorliegenden Urteilsgründen des Bundesgerichtshofs zur Gewährung von Skonti durch den pharmazeutischen Großhandel erklärt Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes (DAV):
„Das vollständige Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2024 liegt jetzt vor. Der BGH hatte sich mit den rechtlichen Grenzen der Gewährung von Rabatten und Skonti durch den pharmazeutischen Großhandel befasst. Bekanntermaßen hat der BGH entschieden, dass die Unterschreitung des Mindestpreises, der sich aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, dem Großhandelsfestzuschlag und der Umsatzsteuer ergibt, generell unzulässig ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nun, dass der BGH mit den klassischen juristischen Auslegungsmethoden zu diesem Ergebnis kommt. So wird beispielsweise der Wortlaut der Arzneimittelpreisverordnung nach deren Änderung durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz betrachtet und ausgewertet. Der BGH sagt aber auch ganz klar: Sollte die Apothekenvergütung ohne Skontogewährung nicht ausreichend sein, könne sie bei Bedarf vom Verordnungsgeber erhöht werden – und dem Gesetzgeber komme verfassungsrechtlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die genaue berufspolitische Einordnung des Urteils mitsamt allen möglichen Aspekten und Forderungen wird im Detail noch zu diskutieren sein. Klar ist aber schon jetzt: Der pharmazeutische Großhandel ist kein Reparaturbetrieb für die unzureichende Vergütung der Apotheken. Die chronische Unterfinanzierung der Apotheken spitzt sich durch dieses Urteil jetzt noch einmal ganz akut zu. Für viele Apotheken kann es bald zu spät sein, sich wirtschaftlich über Wasser zu halten und damit die Versorgung in ihrem Umkreis zu sichern. Die Politik muss jetzt handeln: Ordnungsrechtlich kann die Arzneimittelpreisverordnung durch das ausdrückliche Zulassen von Skonti ganz schnell geändert werden. Als betriebswirtschaftliche Nothilfe muss der Apothekenabschlag zugunsten der Krankenkassen dringend gesenkt werden. Und die grundsätzliche Stabilisierung der Apotheken muss über eine deutliche und dynamische Anhebung des Apothekenhonorars erfolgen. Herr Minister Lauterbach, legen Sie kein Apothekeneinspargesetz, sondern ein Apothekenstabilisierungsgesetz vor, damit die Menschen auch künftig sicher versorgt werden!“
Weitere Informationen unter www.abda.de
Berlin, 26. April 2024 – Seit November 2020 muss auf einer ärztlichen Arzneimittelverordnung die Dosierung – z.B. >>1-0-1<< – angegeben werden, mit wenigen Ausnahmen. Wurde bspw. ein Medikationsplan ausgestellt, reicht ein Kürzel >>Dj<< (Dosierungsanweisung vorhanden: ja).
Potsdam, 23. April 2024 – Ein verfassungsrechtliches und ein gesundheitsökonomisches Gutachten entkräften die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) vorgestellten Eckpunkte für eine Apothekenreform. Obwohl der Referentenentwurf für eine von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach seit Monaten angekündigte Apothekenreform noch nicht vorliegt, hatte die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände zwei Studien beauftragt.
Potsdam, 23. April 2024 – Die wirtschaftliche Lage in den Apotheken bleibt extrem angespannt. Angesichts des medizinischen Fortschritts und einer älter werdenden Bevölkerung erwirtschafteten die Apotheken in Deutschland im Jahr 2023 zwar einen höheren Umsatz als im Vorjahr. Wegen rasant steigender Personal- und Sachkosten müssen sie sich allerdings mit einem weitaus geringeren Betriebsergebnis als 2022 zufriedengeben.