Die Abgabe von Arzneimitteln an Minderjährige führt in der Praxis häufig zu Unsicherheiten, da es im deutschen Recht keine konkreten Vorgaben dafür gibt. Vielmehr sind Regelungen verschiedener Rechtsgebiete für die rechtliche Behandlung von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Neben einem Überblick über diese rechtlichen Rahmenbedingungen werden in der Arbeitshilfe zwei Fälle unterschieden: der Minderjährige, der als Empfangsbote Arzneimittel für einen Dritten verlangt und der Minderjährige, der selbst als Patient mit einem Arzneimittelwunsch (ärztlich verordnet oder in der Selbstmedikation) in die Apotheke kommt.
Diese beiden Situationen werden in Form von Flussdiagrammen beschrieben. Dabei haben die Prozessbeschreibungen jedoch nicht den Anspruch, jeden Einzelfall abzubilden und zu einer zweifelsfreien Entscheidung für oder gegen die Mitgabe/Abgabe eines Arzneimittels an einen Minderjährigen zu führen. Es wird vielmehr an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass der Apotheker mit seinem heilberuflichen Wissen und dem persönlichen Kontakt eine Ent-scheidung für den jeweiligen Einzelfall verantwortungsvoll treffen muss.
Der Nutzen der Arbeitshilfe besteht darin, dass beispielhaft unterschiedliche Kriterien aufgeführt werden, die bei der Beurteilung der jeweiligen Situation hilfreich sein können.
Die Arbeitshilfe gehört thematisch zu den Leitlinien zur Information und Bera-tung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln in der Selbstmedikation und auf ärztliche Verordnung.