securPharm e. V. baut das System zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln in Deutschland auf. Dieses System ist ein wichtiger Beitrag für den Schutz des Patienten vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette. Gesetzliche Grundlage für die Arbeit von securPharm sind die EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU und die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/161, nach der ab 9. Februar 2019 jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel vor Abgabe an den Patienten einer Echtheitsprüfung unterzogen werden muss.
securPharm ist der deutsche Baustein im EU-weiten Netzwerk gegen Arzneimittelfälschungen.
Wir möchten Sie über zwei kleine Änderungen informieren, die zu Anfang März an den Handlungsoptionen des Apothekenservers und bei der Anzeige von Alarmen in der securPharm-GUI vorgenommen werden. Die Handlungsoptionen sind standardisierte Texte, die der Apothekenserver bei Transaktionen und Alarmen zurückgibt, und die im Idealfall über die Apothekensoftware angezeigt werden.
Bisher kennen Sie die securPharm-GUI (https://securpharm-gui.ngda.de/) insbesondere durch die manuelle Verifizierung und Ausbuchung. Ab dem 1. Dezember 2020 können Sie Alarme, die innerhalb der letzten 3 Monate in Ihrer Betriebsstätte entstanden sind, über das neue Alarm Monitoring, einsehen.
Da in nächster Zeit die ersten Zertifikate (N-ID) ablaufen, muss die Relegitimation beantragt werden.
Bei der Relegitimation werden die Zugangsvoraussetzung zur Nutzung u.a. des securPharm-Systems durch Apotheken und weitere Betriebstätten geprüft und bestätigt.
Die Bundesapothekerkammer hat ergänzend zur Leitlinie "Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten - Maßnahmen in der Apotheke Information und Beratung des Patienten bei der Abgabe von Arzneimitteln auf ärztliche Verordnung" eine Standardarbeitsanweisung erstellt, die Ihnen bei Alarmmeldungen das Vorgehen in der Apotheke beschreibt.
Die Arbeitsanweisung finden Sie u.a. zum download.
Ist der Status bei der Rück- oder Weitergabe verifizierungspflichtiger Arzneimittel falsch eingestellt, können Fehlalarme entstehen sowie die Abgabefähigkeit zerstört und die Packung wirtschaftlich vernichtet werden. Die folgenden Hinweise helfen Ihnen, dies zu vermeiden.
1. Retournieren Sie niemals eine ausgebuchte Packung.
Stellen Sie vor einer Retoure sicher, dass Sie die Packung nicht ausgebucht haben. Hat Ihre Betriebsstätte eine Packung fälschlicherweise ausgebucht, kann auch die Rückbuchung ausschließlich durch genau diese Betriebsstätte erfolgen. Voraussetzung ist, dass die Ausbuchung maximal zehn Kalendertage zurückliegt und die Packung den Kontrollbereich Ihrer Betriebsstätte nicht verlassen hat. Der pharmazeutische Großhändler oder Unternehmer ist verpflichtet, eine Retoure vor der Weitergabe zu verifizieren. Stellt er fest, dass die Packung bereits ausgebucht ist, darf er sie nicht weitergeben.
Mit der voranschreitenden Implementierung und Vertiefung des securPharm-Systems zur Arzneimittelauthentifizierung ist zu erwarten, dass künftig auch seitens der Aufsichtsbehörden verstärkt die korrekte Umsetzung in den Apotheken untersucht werden wird. Anliegend übersenden wir zur Kenntnis ein „Aide Mémoire“, welches seitens der EU-Kommission in Abstimmung mit den Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden entwickelt worden ist. Die englische Originalfassung haben wir zur Erleichterung informell ins Deutsche übersetzt. Es dürfte zu erwarten sein, dass auch die deutschen Pharmazieräte und Amtsapotheker in absehbarer Zeit bei ihren Besichtigungsterminen in Apotheken zumindest teilweise diese Fragestellungen berücksichtigen.
Um Ihneneinen besseren Überblick zu geben, an welche Stellen Sie sich bei welcher Art der securPharm-Probleme wenden können, hat die ABDA das Schaubild überarbeitet. Sie finden die neue Version im Anhang.
Bei einem aufgetretenen Fälschungsverdachtsfall infolge eines negativen securPharm-Checks wird die securPharm interne Aufklärung maximal 7 Kalendertage dauern. Sollte der Fälschungsverdachtsfall nicht innerhalb dieser Frist ausgeräumt worden sein, ist die verifizierende Stelle (z.B. Apotheke), bei der der Fälschungsverdacht aufgetreten ist, zur Meldung verpflichtet.