Apotheker/innen aus einem EU-Land stellen bei der zuständigen Behörde nach Vorlage des Ausbildungsdiploms den Antrag auf Approbation unter der Voraussetzung, dass die Fachsprachenprüfung erfolgreich absolviert worden ist. Wenn Antragsteller Ausbildungen in Nicht-EU-Staaten absolviert haben, können diese nach einer Kenntnisprüfung und einer Fachsprachenprüfung ebenfalls anerkannt werden.
Ansprechpartner ist ausschließlich die senatorische Behörde unter folgendem Kontakt:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Freie Hansestadt Bremen
Referat 20 - Beruferecht
Ansprechpartnerin: Heike Vér und Bettina Arena
Faulenstraße 9-15
28195 Bremen
Frau Heike Vér
Tel.: +49 421 361-9554
Fax.: +49 421 496-9554
E-Mail: heike.ver@gesundheit.bremen.de
Frau Bettina Arena
Tel.: +49 421 361-54016
Fax.: +49 421 496-54016
E-Mail: bettina.arena@gesundheit.bremen.de
Für die Mitgliedstaaten der EU und des EWR wird die gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt.
Art. 44 und Anhang V.6.1 der Richtlinie 2005/36/EG legen fest, welche Mindestanforderungen an die pharmazeutische Ausbildung gestellt werden, damit sie gegenseitig anerkannt wird. Formale Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens fünfjährigen pharmazeutischen Ausbildung, wovon mindestens vier Jahre an einer Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau und mindestens sechs Monate in Form eines Praktikums in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus abgeleistet werden müssen.