Für die Mitgliedstaaten der EU und des EWR wird die gegenseitige Anerkennung der Apothekerdiplome mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt.
Art. 44 und Anhang V.6.1 der Richtlinie 2005/36/EG legen fest, welche Mindestanforderungen an die pharmazeutische Ausbildung gestellt werden, damit sie gegenseitig anerkannt wird. Formale Voraussetzung ist der Nachweis einer mindestens fünfjährigen pharmazeutischen Ausbildung, wovon mindestens vier Jahre an einer Universität oder einem Institut mit anerkanntem Hochschulniveau und mindestens sechs Monate in Form eines Praktikums in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus abgeleistet werden müssen.
Apothekern, die nach Vorschriften nationaler Ausbildungsordnungen ausgebildet wurden, die die formalen Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, weil sie die Ausbildung vor Inkrafttreten der Richtlinie im jeweiligen Mitgliedstaat bereits abgeschlossen oder aber begonnen, aber noch nicht abgeschlossen hatten, ist die gegenseitige Anerkennung nicht verwehrt. Sie müssen zusätzlich eine Bescheinigung darüber erbringen, dass sie während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre ununterbrochen eine pharmazeutische Tätigkeit ausgeübt haben (Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG).
Apotheker, die Staatsbürger eines zum 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staates sind und deren Diplome zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, in denen ihr Herkunftsland einem anderen Hoheitsgebiet angehörte, z. B. die baltischen Staaten zur Sowjetunion, die Tschechische Republik und die Slowakei zur Tschechoslowakei, müssen zur Anerkennung ihrer Diplome eine Gleichwertigkeitsbescheinigung mit den nationalen Befähigungsnachweisen und eine Bescheinigung darübervorlegen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre über drei Jahre ununterbrochen pharmazeutisch gearbeitet haben (Art. 23 der Richtlinie 2005/36/EG).
Nach der Anerkennung der Ausbildung besteht jedoch lediglich das Recht zur Ausübung des Apothekerberufes in einem Mindesttätigkeitsfeld (Art. 45 der Richtlinie 2005/36/EG). Ist die Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten an weitere Qualifikationen gebunden – in Deutschland z. B. an die Funktion der sachkundigen Person nach §15 Arzneimittelgesetz –, so muss in diesen Fällen der Nachweis der entsprechenden Zusatzausbildung bzw. der nötigen Berufserfahrung geführt werden.
Bei Problemen im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen und Diplomen innerhalb der Europäischen Union bzw. allgemein zur Unterstützung des Arbeitens, Studierens und Lebens im Ausland, z. B. im Zusammenhang mit Aufenthaltsgenehmigungen, Arbeitnehmerrechten, sozialer Sicherung, Besteuerung und Marktzugang von Dienstleistungen, wurde das Netzwerk SOLVIT errichtet, das alle EU-Bürger unterstützt, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit Probleme mit Verwaltungen haben. SOLVIT-Stellen wurden in allen EU-Ländern eingerichtet. In Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft der SOLVIT-Ansprechpartner.
Grundsätzlich ist für die Ausübung des Apothekerberufs in Deutschland eine Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich (§ 2 Bundes-Apothekerordnung). Diese wird auf Antrag von den zuständigen Behörden erteilt.
Im Fall der vorübergehenden Dienstleistung (vgl. Art. 5 ff. der Richtlinie 2005/36/EG; denkbar z. B. als Urlaubsvertretung in Apotheken) können Apotheker in Deutschland ihren Beruf ausüben, ohne vorher eine Approbation beantragt zu haben (§ 2 Abs. 2a, § 11a Bundes-Apothekerordnung). Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Vor der Aufnahme der Berufstätigkeit in Deutschland muss der Dienstleister der zuständigen Behörde unter Nachweis seiner rechtmäßigen Niederlassung in seinem Heimatstaat und Vorlage seines Ausbildungsnachweises schriftlich Meldung erstatten, die ggf. jährlich wiederholt werden muss. Während seiner Tätigkeit in Deutschland unterliegt der Dienstleister dem deutschen Berufsrecht.
Apotheker, deren Ausbildung den Anforderungen auf Anerkennung der Ausbildung innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU und des EWR nach der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, haben – sofern sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen – Anspruch auf Erteilung der Approbation und somit Zugang zur Ausübung des Apothekerberufes in Deutschland (§ 4 Abs. 1a Bundes-Apothekerordnung). Nach Vorlage des Ausbildungsdiploms bei der zuständigen Behörde auf Länderebene wird auf Antrag die Approbation als Apotheker erteilt. Dem Antrag sind nach § 20 der Approbationsordnung für Apotheker noch weitere Unterlagen beizulegen.
Wenn Antragsteller Ausbildungen in Nicht-EU-Staaten absolviert haben, kann diese nach einer Gleichwertigkeitsprüfung ebenfalls anerkannt werden. Ist diese Anerkennung bereits durch einen anderen Mitgliedstaat erfolgt, genügt der Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat.
Ausländische Apotheker dürfen allerdings keine neuen Apotheken gründen, sondern nur solche Apotheken übernehmen, die seit mindestens drei Jahren bestehen.
Seit dem 1. Juni 2002 sind bilaterale Verträge der EG mit der Schweiz über die Freizügigkeit in Kraft. Dies bedeutet, dass auch eidgenössische Apotheker-ausbildungen in Deutschland anerkannt werden.
Die Richtlinie 2005/36/EG verleiht nur EU-Bürgern Ansprüche. Antragsteller aus anderen Staaten können sich nicht direkt auf sie berufen. Seit 1. April 2012 ist jedoch das "Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) in Kraft. Jeder der in Deutschland beabsichtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und über einen ausländischen Berufsabschluss verfügt, hat nun das Recht auf ein Gleichwertigkeitsverfahren. Die Regelung wurde entsprechend in die Bundespothekerordnung übernommen. Dabei wurde der Regelungsansatz der Richtlinie 2005/36/EG aufgegriffen und erstreckt dessen Vorgaben auch auf Drittstaatsangehörige bzw. Drittstaatsqualifikationen. Antragssteller können sich direkt an die zuständige Behörde wenden, die prüft, ob wesentliche inhaltliche oder zeitliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Apothekerausbildung in Deutschland bestehen. Beim Apotheker ist die Gleichwertigkeitsfeststellung Teil der Berufszulassung (Approbation), d. h. wenn keine Gleichwertigkeit besteht, kann der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden. Wesentliche Unterschiede können jedoch durch einen Anpassungslehrgang bzw. durch das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden.
Weitere Informationen finden Sie auch unter
Externer Link Informationen zur Berufsanerkennung:
www.anerkennung-in-deutschland.de
Externer Link zur Approbationsordnung für Apotheker (AAppO):
https://www.gesetze-im-internet.de/aappo/BJNR014890989.html
Externer Link zur Bundes-Apothekerordnung: