Die AMK veröffentlicht neben Pharmakovigilanz-relevanten Informationen der Institutionen, Behörden und Herstellern auch Informationen zu aktuell bestehenden Lieferengpässen.
Zu den aktuellen AMK-Nachrichten
Vor der Umstellung eines Patienten auf einen alternativen Wirkstoff z. B. aufgrund von Nichtverfügbarkeit ist es in der Regel notwendig, zunächst die Dosisäquivalenz zum bisherigen Arzneimittel abzuschätzen. Als Hilfestellung veröffentlicht die AMK entsprechende Vergleichstabellen zu Äquivalenz- bzw. Tagesdosen zu ausgesuchten Wirkstoffklassen.
Bitte beachten Sie: Die Vergleichstabellen können nur einen Anhaltspunkt darstellen. Im Einzelfall sind die Indikationen, Wechselwirkungen, die Pharmakokinetik, Kontraindikationen sowie patientenindividuelle Faktoren zu berücksichtigen. Hierfür sind v. a. die jeweils aktuellen Fachinformationen zu nutzen.
Bei weitergehenden Fragen werden ApothekerInnen gebeten, sich an die regionalen Arzneimittelinformationsstellen ihrer jeweiligen Landesapothekerkammer zu wenden.
Hier finden Sie Vergleichstabellen zu Äquivalenz- bzw. Tagesdosen: https://www.abda.de/fuer-apotheker/arzneimittelkommission/hinweise-und-materialien-fuer-apotheken/pharmakovigilanz-1/
Lieferengpässe gehören in Deutschland leider schon seit einigen Jahren zum Alltag. Die Ursachen dafür sind vielschichtig und liegen unter anderem in den Strukturen der stark globalisierten und spezialisierten Arzneimittelherstellung. Für manche Wirkstoffe gibt es nur noch wenige Hersteller weltweit. Produktionsausfälle oder Qualitätsprobleme in einer einzelnen Anlage können dann bereits ausreichen, die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten in Europa zu gefährden. Eine Umfrage der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) im Jahr 2017 hat ergeben, dass 90 Prozent der Apotheken in einem Zeitraum von drei Monaten Engpässe mit potentiellen Gesundheitsfolgen für Patienten zu verzeichnen hatten.
AMK / Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Versorgungsmangel mit Tamoxifen-haltigen Arzneimitteln bekanntgegeben (1). Die AMK kündigte diese Bekanntmachung bereits an, wonach es den zuständigen Behörden der Länder nun möglich ist, nach Maßgabe des § 79 Absätze 5 und 6 AMG im Einzelfall ein befristetes Abweichen von den Vorgaben des AMG zu gestatten (siehe Pharm. Ztg. 2022 Nr. 7, Seite 87). Das BMG wird bekannt machen, wenn der Versorgungsmangel nicht mehr vorliegt.