Als Mitglied der Apothekerkammer Bremen sind Sie automatisch Mitglied des Versorgungswerks der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. Das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung auf der gesetzlichen Grundlage des Heilberufsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Es besteht seit dem 1. Januar 1978. Aufgabe ist es, allen Mitgliedern der Apothekerkammern Westfalen-Lippe und Bremen und ihren Familien einen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen gemäß Satzung zu gewähren. Sämtliche approbierten Apotheker/innen, die den beiden Kammern angehören und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben - es sei denn, sie sind berufsunfähig - erwerben gleichzeitig die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Mitgliedschaften, die vor dem 1. Januar 2006 begründet wurden, bleiben davon unberührt.
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apothekerkammer Bremen ist durch die Satzung über den Anschluss der Kammerangehörigen der Apothekerkammer Bremen an das Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 30. November 2011 geregelt.
Bereits im April 2018 stellte das VAWL seinen Mitgliedern einen in der Versorgungswerkslandschaft wohl einmaligen Rentenanwartschaftsrechner mit einer Fülle von individuellen Berechnungsmöglichkeiten (unter anderem „Ziel-Rentenhöhen“) vor. Mit dem neuen Angebot eines persönlichen Mitgliederportals stellt sich das VAWL nun auch in den Bereichen Service, Kommunikation und Transparenz modern und zukunftsorientiert auf.
Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidungen vom 31.10.2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Antragsteller müssen danach zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Der Antrag muss fristwahrend und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da anderweitig die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, unabhängig davon, ob zuvor bereits die materiellen Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben. Grund für diese Neuerung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine begrenzte Rechtswirksamkeit zusprechen will, die auf die jeweilige Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit, für die eine Befreiung einmal ausgesprochen worden ist, begrenzt ist. Das Gericht ist insoweit einem sehr engen Wortlautverständnis des § 6 Abs. 5 S. 1 SGB VI gefolgt und hat damit eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben.