Apotheker:innen, die die Fachsprachen- oder Kenntnisprüfung ablegen möchten, melden sich bitte bei der zuständigen Behörde (Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz) an. Die Behörde informiert die Apothekerkammer über die Prüfungsanmeldung. Die Apothekerkammer teilt dem Prüfungskandidaten einen Prüfungstermin mit. Grundsätzlich setzt die Apothekerkammer voraus, dass die Prüfungskandidaten zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Prüfung bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz prüfungsbereit sind.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Freie Hansestadt Bremen
Referat 40 - Beruferecht
Ansprechpartnerin: Heike Vér und Bettina Arena
Contrescarpe 72
28195 Bremen
Frau Heike Vér
Tel.: +49 421 361-9554
Fax.: +49 421 496-9554
E-Mail: heike.ver@gesundheit.bremen.de
Frau Bettina Arena
Tel.: +49 421 361-54016
Fax.: +49 421 496-54016
E-Mail: bettina.arena@gesundheit.bremen.de
Ein geeigneter Ort, um sich auf die Fachsprachen- sowie Kenntnisprüfung vorzubereiten, ist die öffentliche Apotheke. Welche Möglichkeiten der Beschäftigung bieten sich dafür an?
Grundsätzlich können ausländische Apotheker:innen angestellt werden und in der Apotheke arbeiten. Sie dürfen jedoch keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben.
Wer als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland mit ausländischem Bildungsabschluss tätig werden möchte, benötigt eine Approbation. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist die erfolgreiche Absolvierung der Fachsprachenprüfung—unabhängig davon, ob es sich bei dem Herkunftsland um ein EU– oder Nicht-EU-Land handelt. Antragsteller aus einem Drittland müssen zudem die Kenntnisprüfung ablegen.
Gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung (BApoO) muss der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat daher beschlossen, dass ausländische Apothekerinnen und Apotheker auf Grundlage des GER-B2-Zertifikats (selbstständige Sprachanwendung) zusätzlich Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) haben müssen. Die Prüfungskommission bewertet, ob der Prüfling fachkundige Sprachkenntnisse im Lesen, Hören, schreiben und Sprechen besitzt. Außerdem muss ein Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstanden und deren implizite Bedeutung wiedergegeben werden.
Die Apothekerkammer Bremen führt die Kenntnisprüfung nach § 4 Abs. 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApo) durch! Nach Absolvieren der Ausbildung im Drittland muss als fachliche Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ein gleichwertiger Ausbildungsstand gegeben sein. Wesentliche Unterschiede können durch einen Anpassungslehrgang bzw. durch das Ablegen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 2 BApoO) ausgeglichen werden.
Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.