Um sich auf die beiden notwendigen prüfungen optimal vorzubereiten, wollen die meisten Apotheker:innen aus einem EWR- oder Drittland in der Apotheke arbeiten. Welche Möglichkeiten der Beschäftigung bietet sich dafür an?
Grundsätzlich können ausländische Apotheker:innen angestellt werden und in der Apotheke arbeiten. Sie dürfen jedoch keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausüben.
Die Hospitation biete eine gute Möglichkeit, um sich auf die Fachsprachenprüfung vorzubereiten.
Hospitieren darf jeder Neuankömmling mit Aufenthaltserlaubnis und ohne Arbeitserlaubnis. Doch viele zugewanderte Fachkräfte benötigen eine Anstellung, um die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland behalten zu können. Wer aus der Europäischen Union nach Deutschland kommt, besitzt automatisch eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.
Hospitant:innen dürfen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, sie sollen lediglich dem Team „über die Schulter“ schauen. Die Hospitation sichert die Lebensgrundlagen nicht immer, da kein Anspruch auf eine Vergütung durch den Arbeitgebenden besteht. Auch der Anspruch auf Urlaub und die gesetzliche Unfallversicherung entfällt. Hospitant:innen haben keine Arbeitspflichten und unterliegen nicht dem Weisungsrecht der Apothekenleitung.
Nach bestandender Fachsprachenprüfung kann z.B. für die Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung eine Berufserlaubnis beantragt werden. Die befristete Berufserlaubnis gestattet es ihnen, als Apotheker:in unter Aufsicht zu arbeiten. Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die eine außerhalb der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildung für den Apothekerberuf nachweisen, und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Die Kandidaten:innen können pharmazeutisch arbeiten – etwa in der Beratung oder Rezeptur. Allein arbeiten oder Herstellungsprotokolle abzeichnen dürfen sie jedoch nicht. Ihnen steht wenigstens der Mindestlohn zu. Oft dürfen Apotheker:innen unter Aufsicht nur in einer bestimmten Apotheke tätig werden. Voraussetzung für die Ausstellung einer Berufserlaubnis ist unter anderem auch der Nachweis über einen Arbeitsplatz in einer Apotheke.