Seit dem 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz in Kraft. Inhaltlich neu ist insbesondere eine Registrierungspflicht systembeteiligungspflichtiger Hersteller (§ 9 VerpackG) und die Verankerung einer Zentralen Stelle (§§ 24 ff VerpackG) in der Rechtsform einer Stiftung als Beliehener mit hoheitlichen Aufgaben nach § 26 VerpackG. Aufgabe der Zentralen Stelle ist dabei u.a. die Errichtung und Führung des sog.Verpackungsregisters, das internetgestützt eine Abfrage systembeteiligungspflichtiger Hersteller ermöglichen soll.