Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Heilberufsgesetzes gehören der Apothekerkammer Apotheker und Personen an, welche die pharmazeutische Prüfung bestanden haben, aber noch nicht als Apotheker approbiert sind. Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden, steht der freiwillige Beitritt offen.
Die in § 2 Satz 1 genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben, gehören der jeweiligen Kammer an, wenn sie ihren Wohnsitz in Bremen haben, sofern sie nicht wegen Berufsunfähigkeit oder aus Altersgründen ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben. Die Berufsausübung umfasst jede Tätigkeit, bei der berufsspezifische Fachkenntnisse vorausgesetzt, angewendet oder verwendet werden.
Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der Apothekerkammer anzuzeigen und seine Berechtigung zur Ausübung des Berufs nachzuweisen.
Er hat auch die Beendigung seiner Berufstätigkeit mitzuteilen.
Die Kammerangehörigen haben schriftliche Anfragen der Kammer im Rahmen der Berufsaufsicht innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten sowie Ladungen der Kammer Folge zu leisten.
Änderungen sind der Kammer unverzüglich mitzuteilen, insbesondere zu
soweit sie der Kammer nicht aus der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt sind.