Wer als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland mit ausländischem Bildungsabschluss tätig werden möchte, benötigt eine Approbation. Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist die erfolgreiche Absolvierung der Fachsprachenprüfung—unabhängig davon, ob es sich bei dem Herkunftsland um ein EU– oder Nicht-EU-Land handelt. Antragsteller aus einem Drittland müssen zudem die Gleichwertigkeitsprüfung ablegen.
Gemäß § 4 Bundes-Apothekerordnung (BApoO) muss der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügen. Die Gesundheitsministerkonferenz hat daher beschlossen, dass ausländische Apothekerinnen und Apotheker auf Grundlage des GER-B2-Zertifikats (selbstständige Sprachanwendung) zusätzlich Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 (Fachkundige Sprachkenntnisse) haben müssen. Die Prüfungskommission bewertet, ob der Prüfling fachkundige Sprachkenntnisse im Lesen, Hören, schreiben und Sprechen besitzt. Außerdem muss ein Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstanden und deren implizite Bedeutung wiedergegeben werden.
Die Prüfungskommission beurteilt, ob Sie sich spontan und fließend ausdrücken können, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Sie können sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern.
Im Rahmen des Antragsverfahren auf Erteilung der Approbation bzw. Anerkennung des ausländischen Apothekerdiploms bei der Senatorin für Gesundheit erfolgt durch die senatorische Behörde eine Anmeldung für die Fachsprachenprüfung bei der Apothekerkammer.
Neue Regelungen zur Ausstellung von Berufserlaubnissen ab Juli 2021
Seit Juli 2021 stellt die Senatorin für Gesundheit keine Berufserlaubnisse mehr vor der bestandenen Fachsprachenprüfung aus! Demnach wird die bestandende Fachsprachenprüfung eine Voraussetzung für die Beantragung einer Berufserlaubnis und für Antragsteller aus einem Mitgliedssaat des EU- oder EWR-Raumes nicht mehr möglich.
Im ersten Teil wird ein Beratungsgespräch als "Rollenspiel" durchgeführt. Im Anschluss muss ein 5-minütiger Vortrag zu einem pharmazeutischen Thema gehalten werden. Wichtig: Dabei wird nicht das pharmazeutische Wissen überprüft.
Im zweiten Teil muss ein AMK-Berichtsbogen oder ein ähnliches Dokument ausgefüllt werden. Zudem muss eine formelle E-Mail an einen Arzt oder Patienten verfasst werden. Hier sind die Themen sehr vielfältig aber erfassen den gesamnten bereich des pharmazeutischen Alltags.
Im dritten Teil wird ein einen anderer Apotheker über einen Sachverhalt informiert. Zum Ende des Prüfungsteils müssen pharmazeutische Fachbegriffe schriftlich und mündlich in laienverständliche Sprache übersetzt werden.
Bei der Beurteilung der Fachsprache wird besonders Wert auf berufsbezogene kommunikative Fähigkeiten gelegt. Apotheker müssen ein Gespräch souverän, strukturiert und klar führen können. Hierbei ist es wichtig, dass der Prüfungskandidat flexibel auf individuelle Gesprächssituationen reagieren und sich spontan ausdrücken kann. Dabei sind ein umfangreicher Wortschatz verbunden mit flüssigem Sprechen wichtige Voraussetzungen. Inhalte von Erzähltem bzw. Geschriebenem müssen erfasst und korrekt und umfassend mündlich sowie schriftlich wiedergeben werden können.
Bei der Vorbereitung auf die Fachsprachenprüfung sollte beachtet werden, dass auswendig gelernte Fallbeispiele nicht ausreichen, um die Prüfung zu bestehen. In der Prüfung wird letztendlich beurteilt, ob der Prüfungskandidat dem Berufsalltag eines Apothekers mit all seinen individuellen und vielfältigen Aufgaben sprachlich gewachsen ist.
Wird die Fachsprachenprüfung erfolgreich absolviert, so kann eine Approbation für Apotheker/innen aus der EU und dem EWR-Raum ausgestellt werden. Für Teilnehmer aus einem Nicht-EU-Land ist die bestandende Kenntnisprüfung zusätzlich Voraussetzung zur Erteilung der Approbation.
Eine Fachsprachenprüfung ist nicht automatisch erforderlich. Die erforderlichen Sprachkenntnisse gelten auch als nachgewiesen, wenn bei der Senatorin für Gesundheit keine Zweifel bestehen, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend beherrscht wird. Dies liegt in der Regel vor, wenn der/die Antragsteller/in z.B. den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden, deutschsprachigen Schule nachweist. In diesen Fällen ist keine Fachsprachenprüfung zu absolvieren.
Die Fachsprachenprüfung kann unbegerenzt oft wiederholt werden.