Mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG, Bekanntmachung 9. Februar 2012, BGBl. I S. 148) ist die auf dieser Basis erlassene Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachKV; Bekanntmachung 5. Juli 2013 BGBl. I S. 1953) überarbeitet worden. Die Änderungen haben Auswirkungen auf die Nachweiserfordernisse für die Sachkunde der Apothekenberufe und somit auf die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln in der Apotheke.
1. Sachkundenachweis - alle müssen die neue Karte beantragen!
Bei Personen, denen die Approbation als Apotheker bzw. die Berufserlaubnis als PTA bis 14. Februar 2012 erteilt worden ist, gelten die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis. Danach verfällt die Sachkunde.
Bis zum 26. Mai 2015 können diese Personen allerdings einen Antrag auf Ausstellung des Sachkundenachweises beim Pflanzenschutzdienst des Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen (LMTVET) stellen. Seit dem 01. Juli 2014 finden Sie den Online-Antrag auf der Website des LMTVET. Mit dem Antrag ist das Zeugnis oder der Ausbildungsnachweis einzureichen, mit dem der Antragsteller die Sachkunde erlangt hat. Die Ausstellung der Sachkundenachweiskarte ist gebührenpflichtig nach der Bremischen Gesundheitskosten Verordnung und kostet 20 €. Sie ist unbefristet gültig solange anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an die Leiterin des Pflanzenschutzdienstes Frau Birte Evers, die Sie unter der Rufnummer: 0421 – 361 89204 erreichen.
Die Onlineanträge finden Sie unterExterner Link https://www.pflanzenschutz-skn.de/dislservice/faces/index.xhtml
Für die Beantragung des neuen Sachkundenachweises gilt das Wohnortprinzip:
Ein Sachkundenachweis ist nicht erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus- und Kleingartenbereich. Weitere Ausnahmen gibt es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Anleitung, bei der Wildschadensabwehr durch nichtberufliche Anwender.
2. Fortbildungsmaßnahmen sind Pflicht
Sachkundige Personen müssen zudem die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in einem Dreijahreszeitraum nachweisen. Werden nach Fristablauf entsprechende Nachweise gegenüber der zuständigen Behörde nicht erbracht, soll der Sachkundenachweis nach Fristsetzung widerrufen werden. Für Apotheker und PTA, die sich auf die Übergangsvorschrift nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 PflSchG berufen können, begann der Dreijahreszeitraum am 1. Januar 2013. Dies bedeutet, dass diese Personen bis 31. Dezember 2015 eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Verlängerung des Sachkundenachweises nachweisen müssen.
Anschließend ist dann innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine Fortbildungsmaßnahme zu besuchen.