Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) soll die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unternehmen, für die sie tätig sind, in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung unterstützen. Sie hilft dabei, Gesundheitsgefahren im Betrieb aufzudecken, sie zu reduzieren und im besten Fall ganz abzustellen. Sie berät bei besonderen Anlässen in sicherheitsrelevanten Fragen, zum Beispiel wenn Arbeitsplätze neu geschaffen oder umgestaltet, besondere Geräte und Maschinen angeschafft oder Arbeitsweisen erheblich verändert werden. Die Fachkraft soll das Unternehmen regelmäßig oder zu bestimmten Anlässen besuchen und ihre Tätigkeit dokumentieren.
Unternehmen können eine freiberuflich arbeitende Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen sicherheitstechnischen Dienst verpflichten. Detaillierte Tipps geben Ihnen unsere Empfehlungen für die Auswahl eines betriebsärztlichen und/oder sicherheitstechnischen Dienstleisters. Größere Betriebe können auch einen eigenen Mitarbeiter zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausbilden lassen oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter einstellen.
Viele Berufsverbände, Innungen und Kammern haben für ihre Mitgliedsunternehmen Rahmenverträge für eine sicherheitstechnische Betreuung ausgehandelt. Fragen Sie bei Ihrer Interessenvertretung nach entsprechenden Angeboten.
Folgende sicherheitstechnische Fachverbände bieten auf ihren Internetseiten eine Fachkraft-Suche an:
Die Auswahl der Betreuungsform richtet sich nach der Betriebsgröße, d.h. die Anzahl der Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen. Grundsätzlich werden die Betriebe in drei Größen eingeteilt, denen jeweils folgende Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen:
Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten
Betriebe mit 11 – 50 Beschäftigten
Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten
Bei dieser Betreuungsform holt sich der Unternehmer externe Unterstützung durch einen freiberuflichen Sicherheitsingenieur und einem externen Betriebsarzt. Zu der Grundbetreuung gehört die Gefährdungsbeurteilung durch die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, die mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden muss. Eine Anlassbezogene Betreuung ist zum Beispiel bei einem neuen Arbeitsverfahren oder bei baulichen Veränderungen notwendig.
Diese Betreuung steht allen BGW-Unternehmen offen, unabhängig von der Betriebsgröße. Wenn Sie sich für die Regelbetreuung entscheiden, verpflichten Sie vertraglich einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Inhalt und Umfang sind abhängig vom Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes. Für Unternehmen ab 51 Beschäftigte ist die Regelbetreuung Pflicht. Die Berechnung der Einsatzzeiten, d.h. die echte Betreuungszeit der Fachkraft, richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und dem Gefährdungspotential Ihrer Branche. Für Apotheken gilt: Die Sicherheitstechnische Einsatzzeit beträgt pro Beschäftigten 0,25 Std./Jahr (bei einer Apotheke bis 49 Mitarbeiter), ab 50 Mitarbeiter 0,50 Std./Jahr. Die Berechnung ist in der Unfallverhütungsvorschrift BGV 2A detailliert beschrieben.
Die BGW bietet die Alternativbetreuung derzeit für Ärzte, Apotheker und Friseure an. Die Umsetzung erfolgt in Kooperation mit der jeweiligen Standesorganisation (Apothekerkammer). Bei der alternativen bedarforientierten Betreuung führt der Apothekenleiter die Gefährdungsbeurteilung im eigenen Betrieb selbstständig durch. Voraussetzung dafür ist die Teilnahme an anerkannten Seminaren – diese werden jedoch nicht vor Frühjahr 2009 angeboten werden. Bevor der Apotheker an der Schulung teilnimmt, ist jedoch eine Erstbegehung durch einen Arbeits- und Gesundheitsexperten notwendig. Auf diese müssen Sie auch bei Bedarf und bestimmten Anlässen, die vom Gesetzgeber exakt vorgeschrieben sind, zurückgreifen.
Ausführliche Informationen sowie Hinweise zur Umsetzung erhalten Sie bei uns oder direkt bei der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Andreas Boldt
Präventionsdienste
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