Berlin, 11. Februar 2026 – Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begrüßt ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) über die Preisbildung bei Rezepturen. Bei der Abrechnung dieser individuell in der Apotheke angefertigten Arzneimittel dürfen Apotheken demnach nicht nur komplette Packungen von einzeln entnommenen Fertigarzneimitteln, sondern auch komplette Packungen von benötigten Arznei- und Hilfsstoffen ansetzen. Das ergibt sich aus den am 6. Februar 2026 veröffentlichten Urteilsgründen einer Entscheidung des BSG vom 13. November 2025. Die Krankenkassen hatten die Rechnungen der Apotheken für Rezepturen gekürzt, weil sie nur die Abrechnung von eingesetzten Teilmengen, nicht aber von ganzen Packungen gelten lassen wollten.
„Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Preisberechnung bei Rezepturen einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen muss – und zwar unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder Stoffe eingesetzt werden“, sagt DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann: „Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für die Apotheken. Die komplette Packung von Fertigarzneimitteln oder Stoffen für angefertigte Rezepturen muss bezahlt werden. In den allermeisten Fällen gibt es Fertigarzneimittel, aber wenn doch eine therapeutische Lücke per Rezeptur geschlossen werden muss, muss die Apotheke auch ihren Wareneinsatz voll vergütet bekommen.“
Laut DAV-Vorsitzendem Dr. Hubmann ergeben sich daraus zwei wichtige Konsequenzen: „Die Krankenkassen müssen dringend ihre ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen – und den betroffenen Apotheken die volle Vergütung und den zu Unrecht einbehaltenen Apothekenabschlag zurückzahlen. Andere, noch laufende Verfahren gegen die Retaxationen von Stoffen in Rezepturen vor den Sozialgerichten sollten durch das BSG-Urteil möglichst bald – und zwar zugunsten der Apothekerschaft - entschieden werden.“
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