§ 7 Apothekenbetriebsordnung regelt die Rezepturherstellung in der Apotheke. Dieses Alleinstellungsmerkmal erlaubt es Apotheken, individuelle Arzneizubereitungen nach Anweisungen des Arztes herzustellen. Anders als pharmazeutische Unternehmen benötigen Apotheken keine Herstelklungserlaubnis nach § 13 AMG. Die Rezepturherstellung in der Apotheke hat eine lange Tradition und ist ein wesentliches Elemet der pharmazeutischen Tätigkeit.
Entsprechend den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung muss eine
erstellt werden.
Bei einem Rezepturarzneimittel kann von einer analytischen Prüfung abgesehen werden, sofern die Qualität des Arzneimittels durch das Herstellungsverfahren, der organoleptischen Prüfung des fertig hergestellten Arzneimittels und, soweit vorgesehen, durch die Ergebnisse der Inprozesskontrollen gewährleistet ist. Der Berufsstand hat zahlreiche Instrument zur Qualitätssciherung der Rezepturen entwickelt.