Im ersten Schritt werden ab dem 1.1.2022 zunächst apothekenpflichtige Arzneimittel auf das E-Rezept umgestellt. Das Muster 16 insgesamt wird sukzessive abgelöst werden. Für die unterschiedlichen Verordnungs- und Rezepttypen gibt es einen Stufenplan.
In folgenden Fällen sind zunächst keine E-Rezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
Diese Verordnungen sollen in weiteren Ausbaustufen des E-Rezepts folgen.
Für PKV-Versicherte besteht aktuell noch keine Möglichkeit zur Ausstellung von E-Rezepten. Ob die elektronische Verordnung möglich ist, regelt der PKV-Verband.
Nach dem Stufenplan sollen BTM und T-Rezepte ab dem 01.01.2023 digitalisiert werden, Heil- und Hilfsmittel erst ab dem 1.1.2026.
In folgenden Fällen sind zunächst keine E-Rezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
Diese Verordnungen sollen in weiteren Ausbaustufen des E-Rezepts folgen.
Für PKV-Versicherte besteht aktuell noch keine Möglichkeit zur Ausstellung von E-Rezepten. Ob die elektronische Verordnung möglich ist, regelt der PKV-Verband.
Es gibt derzeit kein festgesetztes Enddatum. Das Muster 16 ist insbesondere als Ersatzverfahren (etwa bei Störfällen) vorgesehen.
Private Krankenversicherungen könnten auf freiwilliger Basis bereits an der Umstellung auf E-Rezept teilnehmen.
Da aber zum einen Privatversicherte in der Regel keine Krankenversicherungen haben und zudem insbesondere die Prozesse der Rechnungsstellung, Abrechnung und Erstattung noch nicht ausgearbeitet sind, ist nicht davon auszugehen, dass Privatrezepte als E-Rezept zum Start am 01.01.2022 vorkommen.
Da derzeit noch keine mobile Anbindung (etwa für Hausbesuche) von Ärzten an die Telematikinfrastruktur existiert und auch Pflegeheime noch nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden sind, erfolgt die Abwicklung bis auf Weiteres weiterhin über das Muster 16.
Da Pflegeheime derzeit noch nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, und die komplexeren Prozesse noch nicht vollständig ausgestaltet und definiert sind, wird die Abwicklung zunächst weiterhin über das Muster 16 erfolgen.
Am 1. Juli 2021 startete das elektronische Rezept in Berlin und Brandenburg. In dieser Fokusregion sind es etwa 50 Arztpraxen und 120 Apotheken, die das E-Rezept testen und bewerten. Erst zum 1. Januar 2022 wird das E-Rezept für alle gesetzlich Versicherten und alle Vertragsärzte in Deutschland zur Pflicht.
Aufgrund der Aktualität des Themas bieten zur Teit verschiedene Akteure des Gesundheitswesens Informationsangebote an. Daher möchten wir Sie über die derzeit aktuellen und für Sie zur Verfügung stehenden, hilfreichen Lehrvideos informieren.
Nachträgliche Ergänzungen und Klarstellungen zum Vortrag:
1. Fristen für die Belieferung von elektronischen Rezepten
In diesem konkreten Punkt muss ich meine gestrig geäußerte Aussage revidieren. Nachdem der Rezepttoken (Schlüssel und ID) von der Apotheke entgegengenommen wurde und die Apotheke das elektronische Rezept von Fachdienst abgeholt hat (Status in Belieferung), gelten für die Belieferung die gleichen Fristen wie beim Papierrezept. Die von mir erwähnte 24h Regelung betrifft den Abruf der Quittung vom Fachdienst für die Abrechnung – der Abruf der Quittung muss bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktages erfolgen. Technisch steht der Apotheke ein Zeitraum von 100 Tagen zur Verfügung, um die Quittung abzurufen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird das elektronische Rezept unbrauchbar gemacht.