Bei Auszubildenden, die bei Beginn der Ausbildung noch minderjährig sind, muss eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bei der Apothekerkammer Bremen eingereicht werden. Die Beschäftigung von Jugendlichen ohne diese ärztliche Untersuchung ist nicht zulässig und verstößt gegen das Jugenarbeitsschutzgesetz. Die ärztliche Untersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Ausbildungsbeginn stattgefunden haben.
Arbeitgeber haben sich außerdem zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres eine Bescheinigung über die Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, eine Kopie hiervon muss bei der Apothekerkammer Bremen mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung eingereicht werden. Für Auszubildende, die innerhalb des Jahres nach Ausbildungsbeginn volljährig geworden sind, entfällt die Verpflichtung zur Nachuntersuchung. Der für die Untersuchung notwendige Untersuchungsbogen wird von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ausgegeben. Arbeitgeber haben diese ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen Person aufzubewahren.
Monatliche Ausbildungsvergütung (ab 01.01.2026)
Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte in Ausbildung erhalten monatlich
| im 1. Ausbildungsjahr | 876 € |
| im 2. Ausbildungsjahr | 927 € |
| im 3. Ausbildungsjahr | 979 € |
Das Ausbildungsverhältnis endet in der Regel mit Ablauf des im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung läuft das Ausbildungsverhältnis zunächst bis zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Auszubildende können bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG auf Wunsch das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr, verlängern.
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist zulässig:
Die Kündigung muss jeweils schriftlich und in den unter Nr. 1. und 2. genannten Fällen unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist jederzeit möglich.
Um das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse geordnet führen zu können, ist es erforderlich, dass uns eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemeldet wird. Lassen Sie uns dafür eine Kopie des Aufhebungsvertrages oder der Kündigung zukommen.