Berufsbildende Schule
für Gesundheit, Pflege und Soziales
Am Wandrahm 23
28195 Bremen
Verwaltung:
Maike Hustedt (Sekretariat)
Telefon: 0421 / 361-8264
E-Mail: maike.hustedt@schulverwaltung.bremen.de oder 618@schulverwaltung.bremen.de
Freistellung für die Berufsschule
Nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBIG) sind Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen. Der Berufsschulbesuch ersetzt dann insoweit die betriebliche Ausbildungszeit.
Beträgt die Unterrichtszeit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten Dauer, so darf der Jugendliche an diesem Schultag nicht weiter in der Apotheke beschäftigt werden. Dieses Beschäftigungsverbot besteht aber nur einmal in der Woche. Darüber hinaus dürfen sämtliche Auszubildende vor einem früher als 9:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Für die Anrechnung der Berufsschulzeiten auf die wöchentliche Arbeitszeit ist § 15 Berufsbildungsgesetz einschlägig, demnach wird angerechnet:
Die Freistellung für die Berufsschule umfasst auch schulische Veranstaltungen wie Klassenausflüge, Klassenfahrten oder Projekttage.
Freistellung vor der Abschlussprüfung
Nach § 16 Bundesrahmentarifvertrag hat der Arbeitgeber den Auszubildenden am unmittelbaren Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung von der Arbeit freizustellen. Die Anrechnung erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Freistellung für den Erwerb der Qualifikation als Ersthelfer
Die Freistellung für den Erwerb der Qualifikation als Ersthelfer ist mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit anzurechnen.