Abschlussprüfung (Sommer 2025) - schriftlicher Prüfungsbereich
Dienstag, 6. Mai 2025
Donnerstag, 8. Mai 2025
Abschlussprüfung (Sommer 2025) - praktischer Prüfungsbereich
Montag, 2. Juni 2025
Dienstag, 3. Juni 2025
Mittwoch, 4. Juni 2025
Donnerstag, 5. Juni 2025
Der Aufruf erfolgt ca. sechs Wochen vorher durch die Apothekerkammer Bremen - bitte die Rückmeldefrist im Schreiben beachten.
Ausbildende müssen ihre Auszubildenden fristgerecht zur Zwischen- und Abschlussprüfung anmelden.
Zwischenprüfung
Sie dient der Überprüfung des Wissensstandes und ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Sie wird in schriftlicher Form in den folgenden Prüfungsgebieten durchgeführt:
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf fünf Prüfungsbereiche:
Schriftlicher Teil:
Praktischer Teil
Zulassungsvorraussetzung:
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) werden Auszubildende zur besseren Prüfungsvorbereitung an dem Werktag, der den schriftlichen Prüfungsteilen unmittelbar vorangeht, und für die Teilnahme an den Prüfungen (Prüfungsbeginn bis -ende), freigestellt.
Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei Abschlussprüfungen oder Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht etwa bei Zwischenprüfungen. Und: Eine Freistellung gibt es nur vor den schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung, nicht auch vor der praktischen Prüfung. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden.
Prüfungs- und Ausbildungsordnung entnehmen Sie bitte den Dokumenten:
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (BBiG § 21 Abs. 3).
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG zweimal wiederholt werden. Eine zeitliche Beschränkung für die Wiederholungsprüfungen ist nicht vorgesehen, wohl aber für die zeitliche Verlängerungsmöglichkeit. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zur nächstenmöglichen Prüfung, höchstens um ein Jahr.
Durch die Verlängerung wird ein wesentlicher Punkt des Ausbildungsvertrages, nämlich die konkrete Ausbildungsdauer und damit das Ende des Ausbildungsverhältnisses, nachträglich abgeändert. Es muss deshalb unverzüglich die Vertragsänderung schriftlich niedergelegt, dem Auzubildenden eine Ausfertigung der Änderungsniederschrift ausgehändigt und die Änderungsniederschrift der Apothekerkammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden.